Moin, zusammen.
Ich habe vor einigen Wochen die erste Jahresverbrauchsabrechnung (JVA) meines Stromversorgers (EVU) seit dem Wechsel zu Discovergy als Messstellenbetreiber (MSB) erhalten. Mein EVU rechnet dabei den Grundpreis wie vorher ab. Also ohne zu berücksichtigen, dass der Netzbetreiber jetzt nicht mehr MSB ist und ich mit dem neuen MSB direkt abrechne.
Vermutlich stehe ich mit meiner Erfahrung nicht allein da. Oder?
Vielleicht haben einige der Foristen hier ja Lust, über ihre Erfahrungen in vergleichbarer Situation zu berichten.
@PabloSantiagoDGY
Möglicherweise haben Sie bereits ein Musterschreiben für diesen Fall in der Pipeline?
Viele Grüße
Kasimirow
Hallo @Kasimirow
guten Nachmittag. Ein vorformuliertes Widerspruchsschreiben können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: Widerspruch der Messstellenkosten.
Eine Stellungnahme der Bundesnetzagentur zu diesem Thema hat ein User-Forum hier gepostet: Messentgelte: Gebühr über den Messstellenbetrieb - #7 von Mole
Viele Grüße,
Pablo Santiago, Discovergy GmbH
@PabloSantiagoDGY
Wow! Nur Wunder dauern etwas länger, ja?
Vielen Dank für Ihre rasche (und inhaltsreiche) Reaktion. Ich weiß schon, weshalb ich Ihr Unternehmen stets weiterempfehle.
Mit freundlichen Grüßen aus dem sonnigen Lüneburg
Vielen Dank, @Kasimirow. Bei Fragen können Sie sich gerne jederzeit melden.
Ein schönes, erholsames Wochenende wünsche ich Ihne.
Viele Grüße
Pablo Santiago, Discovergy GmbH
Moin, zusammen.
Ich habe also meiner letzten Jahresverbrauchsabrechnung (JVA) beim EVU widersprochen. Dabei darauf hingewiesen, dass ich den Messstellenbetreiber (MSB) gewechselt habe und seit dem Wechseltermin am 05.03.2020 die Kosten für den Messstellenbetrieb direkt mit dem MSB abrechne.
In der JVA ist der Wechsel des MSB auch in den Erklärungen berücksichtigt:
Messstellenbetreiber: Avacon Netz GmbH (MSB Strom) - 01.12.2019 - 04.03.2020
Messstellenbetreiber: Discovergy GmbH (MSB Strom) - 05.03.2020 - 31.12.2020
Netzbetreiber: Avacon Netz GmbH (VNB Strom) - 01.12.2019 - 31.12.2020
An anderer Stelle lese ich:
Entgelte des Messstellenbetreibers für Ein- und Ausbau sowie
Betrieb und Wartung von Zählern, die Erfassung des
Energieverbrauchs und Bereitstellung der Zählerdaten 2,55 EUR
Diese 2,55 EUR sind also die vom vorherigen MSB (= VNB) berechneten Kosten für den Messstellenbetrieb im Zeitraum 01.12.2019 - 04.03.2020 = 95 Tage
Dies zugrunde gelegt wären also die Kosten für den Messstellenbetrieb pro Jahr: 2,55 x 365/95 = 9,80 EUR. Pro Monat wären dies 0,82 EUR um die sich eigentlich mein derzeitiges Grundentgelt von 3,59 EUR verringern müsste.
Auf mein Schreiben bekam ich von meinem EVU einen Anruf mit der folgenden Aussage: bei meinem Stromliefervertrag handele es sich um einen All-Inclusive-Vertrag und am Grundentgelt ändere sich für mich als Kunden nichts. Dies trotz der für das EVU entfallenden Kosten des Messstellenbetriebs.
- Stand schon einmal jemand hier vor dieser Situation?
- Muss ich das wirklich in dieser Form akzeptieren oder sollte ich mich an die Bundesnetzagentur wenden?
- Habe ich ggf. ein Sonderkündigungsrecht?
Zusatzfrage: laut Preisblatt des VNB (= vorheriger MSB) belaufen sich die Kosten für den Messtellenbetrieb auf 16,81 EUR/a. Dies entspricht nun nicht den 9,80 EUR die mein EVU auf der Rechnung ausgewiesen hat. Bekommen die EVU Sonderkonditionen und der im Preisblatt ausgewiesene Preis gilt nicht für sie.
Mit freundlichen Grüßen
Ich stehe genau vor dem gleichen Problem, dass sich mein Lieferant argumentativ auf den All-Inclusive-Vertrag zurückzieht und man auf der Rechnung die MSB-Kosten nur informativ ausweisen würde.
Leider finde ich auch im Messstellenbetriebsgesetz keinen Ansatz, um dieses Argument auszuhebeln. Dort ist alles rund um die Abrechnung ausschließlich für die modernen bzw. intelligenten Messsysteme beschrieben, dazu gehören die „alten“ Discovergy-Zähler aber nicht.
Hallo @Kasimirow ,
vielen Dank für Ihre ausführliche Beschreibung. So wie ich diese Antwort der Bundesnetzagentur verstehe, dürfen Energieversorgungsunternehmen All-Inclusive Verträge nicht als Vorwand nutzen, um weiterhin durch das Grundentgelt die nicht erbrachten Leistungen für den Messstellenbetrieb zu erlangen.
Das Grundentgelt beinhaltet alle verbrauchsunabhängigen Aufwendungen und Kosten, da aber für die Messung keine Aufwände entstanden sind, dürfte das Grundentgelt keine „Messgebühr“ beinhalten.
@martenn Es geht nicht um alte oder neue Messtechnik, es geht um das Recht, den Messstellenbetrieb zu wechseln § 14 MsbG. Und: Das Messstellenbetriebsgesetz fordere die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung. Dies soll durch eine Entflechtung in der Buchhaltung sichergestellt werden §3 MsbG
Viele Grüße
Pablo Santiago, Discovergy GmbH
@PabloSantiagoDGY
ich zitierte das MsbG § 3 (4)
(4) Messstellenbetreiber sind zur Gewährleistung von Transparenz sowie diskriminierungsfreier Ausgestaltung und Abwicklung des Messstellenbetriebs verpflichtet. Die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung ist über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen; die §§ 6b, 6c und 54 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
Euer Zähler mit Meteorid 2.5 ist nach meiner Kenntnis weder eine moderne Messeinrichtung noch ein intelligentes Messsystem. Ich würde dem Lieferant gerne mit einem eindeutigen Paragraphen aus dem MsbG in die richtige Richtung lenken, finde nur leider keinen Argumentationspunkt, der auch für „alte“ Messsysteme gilt.
Meine jetziger und auch mein alter Lieferant haben es ganz clever gemacht und die Position Messstellenbetrieb nach meinem Einwand einfach nicht mehr gelistet oder einfach auf Null gesetzt. Die pauschale Grundgebühr haben Sie allerdings nicht reduziert.
Die BNetzA definiert eine mME so:
Eine moderne Messeinrichtung (mME) ist ein digitaler Stromzähler , der
- den tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegelt (detaillierte Verbrauchsdarstellung)
- über ein Smart-Meter-Gateway sicher in ein Kommunikationsnetz eingebunden werden kann
- nicht fernausgelesen werden kann
- keine Zählerstände sendet (d.h. eine manuelle Ablesung durch den Messstellenbetreiber oder den Kunden ist weiterhin notwendig)
Sie besteht aus einem elektronischen Messwerk und einer digitalen Anzeige.
Im Unterschied zu einem intelligenten Messsystem ist die kommunikative Anbindung bei einer modernen Messeinrichtung möglich, aber noch nicht erfolgt .
Selbst wenn man das Meteroit nicht als Smart-Meter-Gateway definiert, sollte der Zähler selbst immer noch eine mME sein. Die mME der gMSB können das gleiche…
Moin, zusammen.
@martenn
„Meine jetziger und auch mein alter Lieferant haben es ganz clever gemacht und die Position Messstellenbetrieb nach meinem Einwand einfach nicht mehr gelistet oder einfach auf Null gesetzt. Die pauschale Grundgebühr haben Sie allerdings nicht reduziert.“
Was Sie beschreiben trifft haargenau auch bei mir zu.
@PabloSantiagoDGY
In dem hier zugänglich gemachten Antwortschreiben der BNA lesen wir u.a._
"Dies hat aber nichts mit dem Tarif des Lieferanten zu tun. Denn Privatkunden bekommen einen sogenannten all-inklusive Vertag. Dort sind alle Kosten, die dem Lieferanten entstehen, enthalten.
Sie werden also kaum doppelt bezahlen müssen. Sobald Sie also Ihre Verbrauchsabrechnung von Ihrem Stromlieferanten erhalten, müssen Sie prüfen, dass dort nicht ebenfalls Kosten für den Messstellenbetrieb abgerechnet werden. Sollte dies der Fall sein, können Sie der Rechnung widersprechen. "
Mit anderen Worten: das EVU führt nach dem Wechsel des MSB die Entgelte für den Messstellenbetrieb in der JVA nicht mehr auf, belässt jedoch den Grundpreis für den Stromkunden auf dem bisherigen Niveau und erzielt auf diese Weise einen kleinen Zusatzgewinn für den er nichts tun muss.
Sie, PabloSantiagoDGY, sind in diesem Umfeld sicherlich gut informiert und wissen vielleicht etwas über ähnlich gelagerte Präzedenzfälle?
Allem Anschein nach muss der Gesetzgeber hier wohl noch „nachbessern“ um den Energiekunden solche Tricksereien der EVU zu ersparen. Außerdem beeinträchtigt dieses Verhalten auch Ihr Geschäftsmodell. Welcher Energiekunde wird zu einem MSB außerhalb des gMSB wechseln, wenn das für ihn finanzielle Nachteile bedeutet.
Aus diesem Grund sollte also auch Discovergy daran interessiert sein, hier Klarheit für den Verbraucher zu schaffen. Für mich wäre ansonsten der Wechsel zurück zum gMSB durchaus eine Option.
Womöglich würde ich mich damit technisch noch nicht einmal verschlechtern, weil vermutlich der gMSB den Meteorit übernehmen wird und Ihnen dafür einen finanziellen Ausgleich anbietet, anstatt einen erneuten Zählerwechsel vorzunehmen.
Ich habe mit meinen Stadtwerken als Stromlieferant absolut kein Problem gehabt, die MS Gebühr war auf den Cent genau aus der Grundgebühr herausgerechnet…
Moin, zusammen.
@kleinjn
Da freue ich mich mit Ihnen. Wie Sie aus Beiträgen von anderen hier entnehmen konnten, ist das offensichtlich keine Selbstverständlichkeit.
In welcher Betragshöhe wurden Ihnen die Entgelte für den Messstellenbetrieb von Ihrem gMSB gutgeschrieben? Und haben Sie einmal geschaut, ob dieser Betrag mit den Angaben des gMSB übereinstimmte?
Wie ich weiter oben beschrieben hatte, differierten in meinem Falle diese beiden Preise.
Die Messtellengebühr betrug bei mir 13.59€ für ein Jahr, den Discovergy Zähler habe ich am 15.1.2020 installiert bekommen, ab dem Datum wurde die Messtellengebühr aus dem Grundpreis herausgerechnet
Meines Erachtens nach erfüllt der Zähler eben nicht die Anforderungen an eine moderne Messeinrichtung, weil ich periodische Verbrauchsdaten (Monat, Jahr, Tag…) nicht direkt am Zähler ablesen kann. Dies geht nämlich nur über das Portal. Deshalb fallen die alten Discovergy Zähler auch nur unter den Bestandsschutz, der bis zum Ende der aktuellen Eichperiode des jeweiligen Zählers gilt.
Ich habe meinen Zähler noch nicht. Es sollte aber doch auch möglich sein, die PIN zu erfragen um die Daten dann am Zähler anzufragen. Jedenfalls habe ich schon mehrfach von PIN-Anfragen im Forum gelesen.
Also der bei mir verbaute Zähler hat nicht mal die Möglichkeit einen PIN mit Lichtimpulsen zu morsen . Ich bezog mich auch explizit auf die in Vergangenheit durch Discovergy verbauten Zähler. Die aktuell neu eingebaut werden, sollten moderne Messeinrichtungen sein.