Vor einigen Tagen wurde der SmartMeter bei uns installiert und läuft brav und ordentlich vor sich her.
Nun planen wir schon seit längerem, eine kleine PV Anlage (zunächst 1kwp) aufzubauen, die unsere Grundlast abdecken soll.
Da unsere Grundlast sehr schwankt, wird es vorkommen das die PV Anlage mehr Strom produziert, als verbraucht wird.
Hier meine Verständnisfragen:
In dem Fall der überproduzierten Stromes wird dieser in das Stromnetz des Netzbetreibers eingespeist. In wie fern kann hier eine Vergütung für meinen eingespeisten Strom erfolgen?
Muss ich bei Discovergy irgendetwas umstellen lassen? Ich las von einem Zweirichtungszähler für 120€/Jahr!?
@damst
Wahrscheinlich hast du eh schon einen Zweirichtungszähler verbaut bekommen.
Dieses kannst du am besten am Zähler selber, an der Symbolik erkennen.
Ich habe dir mal das Symbol beigefügt.
Sollte es so sein, kannst du die Funktion bei Discovergy freischalten lassen.
Kosten glaube ich ca. 29 EUR und die Eingespeisten kWh werden deinen Netzbetreiber übermittelt.
Du benötigst einen Zweirichtungszähler. Bitte informiere uns hierüber gegebenfalls per Email (support@discovergy.com)
Eine Produktionsanlage muss beim zuständigen Verteilnetzbetreiber angemeldet werden. Dann kann auch eine Einspeisevergütung abgerechnet werden. Die Anmeldung einer Produktionsanlage muss durch den Anlagenerrichter bzw. eine Elektrofachkraft erfolgen. Wir als Messstellenbetreiber dürfen dies leider nicht machen.
Dazu habe ich noch mal eine konkrete Frage: ich habe eine Mini-PV-Anlage (Balkonkraftwerk, <600W).
Beim Netzbetreiber werde ich die Anlage noch anmelden, an der Einspeisevergütung möchte ich NICHT teilnehmen.
Benötige ich dennoch einen speziellen Zähler bzw. sollte ich dies bei meiner Bestellung angeben? Ich nehme an nein, weil der Zähler eigentlich lediglich (wie alle Ihre Zähler es ja sind) saldierend sein sollte und mir eine saldierende Anzeige im Portal / App (ohne spezielle Anzeige der Einspeisung) auch völlig ausreicht.
Liege ich da richtig?
Vielen Dank vorab und Gruß.
PS:
Mittlerweile kann ich die Frage selbst beantworten. Es gibt (womöglich) Netzbetreiber die für Balkonkraftwerke keinen Zweirichtungszähler fordern. Dann kann man eben den Einrichtungszähler nehmen und alles ist gut.
Wird ein Zweirichtungszähler gefordert kommt’s drauf an: will man „sauber“ bleiben, und dem Netzbetreiber sein Balkonkraftwerk melden, dann muss man einen solchen Zähler bestellen. Ist man bei seinem Grundmessstellenbetreiber, würde der den Zähler auch entsprechend austauschen. Weiß der Netzbetreiber bereits vom Balkonkraftwerk, dann bekäme Discovergy gar nicht die Genehmigung, einen Einrichtungszähler zu montieren.
Wer mit dem Gedanken spielt, sein Kraftwerk nicht dem Netzbetreiber zu melden geht das Risiko ein, dass er es, wenn es einmal bemerkt wird, dann wohl spätestens anmelden muss. Hat man dann einen Einwegzähler installiert, wird man ihn vom Messstellenbetreiber auswechseln lassen müssen. Das kann dann noch wieder extra kosten.
Spätestens wenn demnächst die Standardzähler der Grundmessstellenbetreiber gegen „moderne Zähler“ oder „intelligente Zähler“ ausgetauscht werden (müssen), werden Balkonkraftwerke (so vermute ich jedenfalls) wohl bemerkt werden. Vielleicht kennt sich damit jemand besser aus als ich…
Ich habe mich jetzt jedenfalls für einen Zweirichtungszähler entschieden.
das habe ich später auch vor. Habe mich nun mehrere Wochen mit dem Thema befasst und unter dem Strich gibt es da offenbar nur eine „Muss“-Bestimmung: Du musst technisch verhindern, dass dein Zähler rückwärts zählt. Mit einem „Smart-Meter“ hättest du das erledigt und dann ist es auch gleich was dein Netzbetreiber will oder dir bereits eingebaut hatte. Anders verhält es sich, wenn du in das öffentliche Netz einspeisen willst. Dazu brauchst du ja quasi auch die andere Messrichtung. Grundsätzlich kannst du dir ja den Messstellenbetreiber wie Discovergy selbst aussuchen und der wird dir sagen welcher Zähler verwendet werden kann. Eine formlose Meldung, dass du eine solche Anlage verwendest sollte da genügen. Rechtlich kann man dich jedenfalls nicht belangen.
Vielen Dank für die Nachricht. Stimmt wohl soweit. Allerdings: weiß der Netzbetreiber bereits etwas über das BKW, dann bekommt ein externer Messstellenbetreiber evtl. Schwierigkeiten, einen Einwegzähler beim Netzbetreiber anzumelden.
Zum Thema Steckdose:
Es findet sich in meinem Anmeldeformular bei meinem Netzbetreiber folgender Satz:
„„Der Betreiber bestätigt, dass die Anlage durch einen Fachbetrieb fest angeschlossen wurde oder über eine fachgerecht installierte
Energiesteckvorrichtung (gem. DIN VDE 0628-1) betrieben wird. Betrieb gemäß DIN VDE 0100-551.““
Diesen Satz kann man getrost aus dem Formular streichen. Normen sind keine Gesetze. Die Rechtsverbindlichkeit von Normen ist hier ganz gut beschrieben:
Dies würde in einem anderen Fall auch höchstrichterlich bestätigt: BGH 14.5.1998 – VII Zr 184/97
Nun sollte man den Netzbetreibern dabei keine böse Absicht unterstellen. Als die BKWs noch neu waren, haben sich wohl viele gefragt „Was ist das denn, was machen wir denn jetzt? Mal beim VDE nachfragen…“ Und auf einer Seiten des VDEs:
findet sich z.B. (immer noch) dieses:
„Der Anschluss der Anlagen darf nur über eine spezielle Energiesteckvorrichtung unter Berücksichtigung der Anforderungen nach DIN VDE V 0100-551 und DIN VDE V 0100-551-1 erfolgen.“
Und das, obwohl es doch nun schon seit längerem die Norm AR-N 4105 gibt, in der die Betriebssicherheit längst geklärt ist. Im Interesse aller empfehle ich hiermit allerdings ausdrücklich, nur Wechselrichter zu betreiben, die dieser Norm entsprechen. Sie fordert u.a., dass der WR sich innerhalb von 0.2 Sek. abschaltet sobald er vom Netz getrennt wird. Die meisten reagieren allerdings noch viel schneller. Somit besteht auch keine Verletzungsgefahr mehr am Schuko-Stecker.
Das Folgende ist nun meine ganz persönliche Auffassung zu den Dingen, das mag jeder anders sehen:
Man sollte wissen, dass die Verantwortung des Netzbetreibers an der Messeinrichtung aufhört. Was ich in meinen eigenen vier Wänden tue obliegt einzig und allein meiner Verantwortung. Auch welche Normen ich dabei einhalte ist einzig und allein meine Sache! Allerdings empfiehlt sich die Einhaltung diverser Normen, da ich im Schadenfalle den Schaden auch erklären und verantworten muss.
In diesem Falle „verlangt“ der VDE (was nichts anderes ist als ein Verein), dass ich eine von ihm definierte Wandsteckdose verwenden soll. Alles oben beschriebene in Betracht gezogen, geht das schon ich Richtung Amtsanmaßung. Da es sich aber weder beim VDE (Verein) noch beim Netzbetreiber (GmbH, AG etc…) um ein Amt handelt, bleibt immerhin die Anmaßung.
Insbesondere die Forderung, die Installation von einem womöglich angelernten Hilfsarbeiter eines potentiell windigen „Fachbetriebes“ vornehmen zu lassen, würde ich schon als über-griffig bezeichnen. Als Ingenieur lasse ich ganz bestimmt keinen „Fachbetrieb“ an mein Balkonkraftwerk. Wer nicht weiß wie man einen Wasserkocher bedient ist hingegen immerhin gut beraten, einen solchen hinzuzuziehen.
Somit würde ich den Satz aus der Anmeldung streichen und die Konformitätsbestätigung zur VDE AR-N 4105 beifügen. Auch laut Aussage der DGS (pvplug.de) hat der Netzbetreiber dann gegen den Betrieb des BKWs keine rechtliche Handhabe mehr (auf welcher Grundlage auch?)
Aber wie gesagt, dies ist lediglich meine Auffassung zu den Dingen, die sich auf weiter oben beschriebenes stützt.
Hier übrigens der Link zur Anmeldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur. Diese Anmeldung kann/sollte vor der Anmeldung beim Netzbetreiber erfolgen.
glaub das ehrlich gesagt nicht. Wenn du den Betreiber wechselst, kann dein alter doch gar nichts dagegen unternehmen. Bei einer BKW Anlage von <600 Watt wird außerdem nach meiner Auffassung kein Zweitrichtungszähler benötigt, da du nicht nach EEG in das öffentliche Netz einspeisen möchtest. Hier genügt ein digitaler Bezugszähler mit Rücklaufsperre, den du vielleicht nicht bei deinem alten Anbieter aber bei Discovergy erhälst → wenn das nicht so ist, bitte ich einen Moderator das an dieser Stelle klarzustellen
Bei der Steckdose hätte ich es nicht besser beschreiben können