Erneut: EVU berücksichtigt den Wechsel des MSB nicht in JVA

Moin, Herr @PabloSantiagoDGY

Auf der Website von Discovergy lese ich u.a. diesen Text:

Messentgelte sinnvoll verwenden

„Auf der jährlichen Stromrechnung Ihres Energieversorgers finden Sie einen kleinen Betrag für den Messstellenbetrieb: die Messentgelte. Sie können selbst entscheiden, welches Unternehmen dieses Geld bekommt und, was noch wichtiger ist, welchen Mehrwert Sie dafür erhalten.“

Liest sich gut, deckt sich nicht in jedem Fall mit der Realität. So wie bei mir. (Siehe dazu auch vorangegangene Beiträge von mir)

Seit dem 05.03.2020 ist Discovergy für meinen Haushalt der Messstellenbetreiber. Dies hatte ich auch zeitnah meinem damaligen EVU, den Stadtwerken Verden, mitgeteilt. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2020 hatte ich eine Gutschrift von den Stadtwerken Verden über die für diese entfallenen Messentgelte des gMSB - also des Netzbetreibers - erwartet. Das geschah jedoch nicht.

In einem Schriftwechsel mit den Stadtwerke Verden verwies ich erneut auf den Wechsel des Messstellenbetreibers und die sich dadurch veränderte Abrechnungssituation. Von Seiten der Stadtwerke Verden gab es jedoch kein Einlenken sondern vielmehr die Kündigung des Stromliefervertrages!

Im Dezember 2021 hatte ich dann Einzugsermächtigung für die Stadtwerke Verden widerrufen. Die Jahresverbrauchsabrechnung für 2021 ignorierte dann den Wechsel des Messstellenbetreibers abermals und stellte die Messentgelte für 2021 erneut in voller Höhe in Rechnung.

Daraufhin habe ich auf Basis des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2021 ergebenden Messentgeltes (9,80 EUR/Jahr zzgl. MWSt.) den Gesamtbetrag der nicht erfolgten Gutschriften aus 2020 und 2021 (17,89 EUR zzgl. MWSt.) von der Restforderung aus 2021 abgezogen und lediglich den Differenzbetrag zur ursprünglichen Forderung an die Stadtwerke Verden überwiesen. Diese erklärt sich damit aber nicht einverstanden und fordert mich zur Zahlung auf. Andernfalls wird mir mit Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens gedroht.

Meiner Ansicht nach, hat der Gesetzgeber hier schlecht gearbeitet. Auf gar keinen Fall darf für den Stromverbraucher hier die Situation entstehen, dass durch den Wechsel des Messstellenbetreibers es im Belieben des EVU steht, ihm dadurch nicht mehr entstehende Kosten für den Messstellenbetrieb einzubehalten und nicht dem Stromkunden zurückzuerstatten.

Ich erwarte hier von meinem Messstellenbetreiber - also Discovergy - im Sinne ihrer Kunden auf politischer Ebene tätig zu werden.

Hallo @Kasimirow

vielen Dank für Ihre Nachricht und tut mir sehr leid für die Schwierigkeiten mit Ihrem Grundversorger. Wie dieser Fall zeigt, hat Discovergy im Rahmen unserer begrenzten Möglichkeiten keine juristischen oder kommunikativen Anstrengungen gescheut, um den Smart-Meter-Rollout für die Verbraucher etwas fairer und effizienter zu gestalten. Was allerdings Ihr und viele andere Grundversorger tun, ist schlichtweg nicht rechtens, weil: A. gemäß § 5 des MsbGs die Verbraucher Ihren Messstellenbetreiber auswählen können; und B. gemäß § 3 Abs. 4 die Unabhängigkeit des grundzuständigen Messstellenbetriebs für moderne Messeinrichtungen und intelligente Messsysteme von anderen Tätigkeitsbereichen der Energieversorgung über die buchhalterische Entflechtung sicherzustellen ist. Dies wurde ebenfalls von Bundesnetzagentur, wenn auch in einer eher unleserlichen Form, in diesem Positionspapier bestätigt. Dessen ungeachtet könnte natürlich mehr auf politischer und kommunikativer Ebene getan werden, aber Gesetz ist Gesetz und sollte entsprechend angewandt werden.

Viele Grüße und weiterhin einen schönen Tag
Pablo Santiago, Discovergy GmbH

Vermutlich muss man erst einmal unter Vorbehalt zahlen oder das durch einen Anwalt abschmettern lassen. Kann auch sein, dass die Software der Stadtwerke einfach keine Möglichkeit vorgesehen hat, das zu realisieren, vielleicht deswegen auch die Kündigung mit der Hoffnung, dass der Kunde einfach zahlt. Wenn durch die Kündigung finanzieller Schaden entstanden ist, dann ist der natürlich aufzurechnen.

Ich könnte mir vorstellen, dass eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur hier angemessen ist. Hilfe findet man bei Verbraucherschutzorganisationen. Es könnte auch sein, dass sich die Stiftung Warentest dafür interessiert und mithilft. In ihrer Zeitschrift Finanztest lese ich regelmäßig so Dinge, wie sich Bürger gegen Bürokratie wehren, wenn man das als solche bezeichnen darf.

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Diese Diskussion führe ich schon seit dem ich bei Discovergy bin und das schon mit verschiedenen EVU. Da ich selber einige Jahre im Energiesektor tätig war, konnte ich die Mitarbeiter des jeweiligen EVU mit ein paar Verweisen auf das MsbG usw. immer weichkochen.

Die größte Sauerei ist aber auch, dass die EVU sich die von uns eingezogene Messgebühr einfach einbehalten, weil sie zum gMSB nichts durchreichen müssen. Wo keine Leistung erbracht wurde, kann auch nichts abgerechnet werden. Genau da würde ich in der Argumentation auch ansetzen, wenn ich in den einschlägigen Energie-Regel- und Gesetzeswerk nicht so tief drin wäre.

Und ja es scheitert meistens an den nicht vorhandenen Softwarelösungen bzw. den Standardprozessen, welche genau diese Konstellation (Kunde mit dritten MSB) berücksichtigt. Dabei ist in der Theorie gesetzlich bzw. in den Energiemarktprozessen sauber vorgesehen.

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Moin, zusammen.

Hier ein kurzer Abriss über den Abschluss des Verfahrens mit meinem letzten EVU, den Stadtwerken Verden.

U.a. hatte ich mich zu diesem Thema an die Bundesnetzagentur gewendet. Von dieser erhielt ich dann ein durchaus hilfreiches Schreiben, das ich in Auszügen hier widergebe:

Gerne gebe ich Ihnen hierzu einige Hinweise, die Ihnen dienlich sein könnten. Zwischen dem Messstellenbetreiber und Ihnen besteht ein Messstellenvertrag über die Durchführung des Messstellenbetriebs. Dieser Vertrag wird getrennt abgerechnet. Für Ihren laufenden Stromliefervertrag bedeutet das, dass diese Leistung entfällt. Die
Bundesnetzagentur vertritt die Auffassung, dass es sich dabei in den meisten Fällen um eine Änderung der Vertragsbedingungen im Sinne des § 41 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) handelt.

Über eine solche Änderung der Vertragsbedingungen muss Ihr Lieferant Sie rechtzeitig, in jedem Fall jedoch vor Ablauf der normalen Abrechnungsperiode und auf transparente und verständliche Weise informieren. Sie können dann Ihren Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist (Sonderkündigungsrecht) kündigen. Auch darüber muss Sie Ihr Lieferant informieren.

Ausnahmsweise könnte das Sonderkündigungsrecht entfallen, wenn Sie mit dem Lieferanten bereits konkret im Vertrag Vereinbarungen getroffen haben, die im Falle eines Einbaus einer mME oder eines iMSys gelten. Diese Vereinbarungen müssten allerdings sehr detailliert und konkret sein.

Sobald Sie also Ihre Verbrauchsabrechnung von Ihrem Stromlieferanten erhalten, müssen Sie prüfen, dass dort nicht ebenfalls Kosten für den Messstellenbetrieb für den fraglichen Zeitraum abgerechnet werden.

Beschwerde / Schlichtung:

Um Ihren Forderungen Nachdruck zu verleihen, haben Sie als privater Verbraucher im Sinne des § 13 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) nach § 111a EnWG die Möglichkeit eines Beschwerdeverfahrens beim Unternehmen. Danach sind Energieversorgungsunternehmen und Messstellenbetreiber verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern innerhalb von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Wenn Sie eine Beschwerde an die Stadtwerke Verden GmbH richten, empfehle ich Ihnen, diese ausdrücklich als Verbraucherbeschwerde zu kennzeichnen, damit das Unternehmen erkennt, dass mit dem Zugang Ihres Schreibens die gesetzliche 4-Wochen-Frist zu laufen beginnt. Für den Fall, dass auf Ihre Beschwerde hin der Einigungsversuch mit dem Unternehmen erfolglos bleiben sollte, hat das Unternehmen die Gründe schriftlich oder elektronisch darzulegen und Sie können sich mit einem Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens unmittelbar an die Schlichtungsstelle Energie e.V. wenden. Das gilt auch, wenn das Unternehmen innerhalb der vier Wochen gar nicht auf Ihre Beschwerde reagiert. Die Möglichkeit des Schlichtungsverfahrens ist in § 111b EnWG geregelt. Die Schlichtungsstelle Energie vermittelt seit 01.11.2011 in Streitfällen zwischen Verbrauchern und Energieversorgungsunternehmen bzw. Messstellenbetreibern. Das Verfahren vor der Schlichtungsstelle Energie ist für den Verbraucher kostenfrei und soll in drei Monaten abgeschlossen sein. Wenn Sie einen Antrag auf Einleitung eines Schlichtungsverfahrens stellen, ist das Unternehmen verpflichtet, an dem Schlichtungsverfahren teilzunehmen.

Ich habe also gegenüber den Stadtwerken Verden meinen Standpunkt nochmals deutlich formuliert und diesen, wie von der BNA empfohlen, ausdrücklich als Verbraucherbeschwerde gekennzeichnet. Das war am 03.03.2022. Und seitdem ist Ruhe.

Vom mir entstandenen Zeitaufwand her betrachtet, bin ich angesichts der Geringfügigkeit des strittigen Betrages nicht auf der Gewinnerseite. Aber ich bin angesichts solcher Dreistigkeit seitens des EVU auch nicht bereit, klein beizugeben.

Die Stadtwerke Verden hatten mir bereits in 2021 den Stromliefervertrag gekündigt. Der Schriftwechsel zu dem Thema begann bereits nach der ersten Jahresverbrauchsabrechnung in 2021.

Ich musste mir also ein neues EVU suchen. Demgegenüber habe ich die Sache mit dem vom gMSB abweichenden Messtellenbetreiber nicht erwähnt. Interessant wird es dann also mit der ersten Jahresverbrauchsabrechnung in 2023. Ich bin gespannt.