Moin, Herr @PabloSantiagoDGY
Auf der Website von Discovergy lese ich u.a. diesen Text:
Messentgelte sinnvoll verwenden
„Auf der jährlichen Stromrechnung Ihres Energieversorgers finden Sie einen kleinen Betrag für den Messstellenbetrieb: die Messentgelte. Sie können selbst entscheiden, welches Unternehmen dieses Geld bekommt und, was noch wichtiger ist, welchen Mehrwert Sie dafür erhalten.“
Liest sich gut, deckt sich nicht in jedem Fall mit der Realität. So wie bei mir. (Siehe dazu auch vorangegangene Beiträge von mir)
Seit dem 05.03.2020 ist Discovergy für meinen Haushalt der Messstellenbetreiber. Dies hatte ich auch zeitnah meinem damaligen EVU, den Stadtwerken Verden, mitgeteilt. Mit der Jahresverbrauchsabrechnung für das Jahr 2020 hatte ich eine Gutschrift von den Stadtwerken Verden über die für diese entfallenen Messentgelte des gMSB - also des Netzbetreibers - erwartet. Das geschah jedoch nicht.
In einem Schriftwechsel mit den Stadtwerke Verden verwies ich erneut auf den Wechsel des Messstellenbetreibers und die sich dadurch veränderte Abrechnungssituation. Von Seiten der Stadtwerke Verden gab es jedoch kein Einlenken sondern vielmehr die Kündigung des Stromliefervertrages!
Im Dezember 2021 hatte ich dann Einzugsermächtigung für die Stadtwerke Verden widerrufen. Die Jahresverbrauchsabrechnung für 2021 ignorierte dann den Wechsel des Messstellenbetreibers abermals und stellte die Messentgelte für 2021 erneut in voller Höhe in Rechnung.
Daraufhin habe ich auf Basis des sich aus der Jahresverbrauchsabrechnung 2021 ergebenden Messentgeltes (9,80 EUR/Jahr zzgl. MWSt.) den Gesamtbetrag der nicht erfolgten Gutschriften aus 2020 und 2021 (17,89 EUR zzgl. MWSt.) von der Restforderung aus 2021 abgezogen und lediglich den Differenzbetrag zur ursprünglichen Forderung an die Stadtwerke Verden überwiesen. Diese erklärt sich damit aber nicht einverstanden und fordert mich zur Zahlung auf. Andernfalls wird mir mit Eröffnung des gerichtlichen Mahnverfahrens gedroht.
Meiner Ansicht nach, hat der Gesetzgeber hier schlecht gearbeitet. Auf gar keinen Fall darf für den Stromverbraucher hier die Situation entstehen, dass durch den Wechsel des Messstellenbetreibers es im Belieben des EVU steht, ihm dadurch nicht mehr entstehende Kosten für den Messstellenbetrieb einzubehalten und nicht dem Stromkunden zurückzuerstatten.
Ich erwarte hier von meinem Messstellenbetreiber - also Discovergy - im Sinne ihrer Kunden auf politischer Ebene tätig zu werden.