folgende Situation: Ich hatte einige Jahre lang einen Discovergy-Zähler, ursprgl. wurde er eingebaut im Zusammenhang mit einem Wechsel zu Tibber. Ich blieb dann aber auch bei dem Discovergy-Zähler als ich wieder zu einem ‚konventionellen‘ Stromanbieter (ohne uhrzeitrelevanten Tarif) wechselte.
Nun war ich Ende letzten Jahres in einen Smart-Tarif von E.on gewechselt (mit Hauptzeit- und zwei Nebenzeittarifen), für den Eon einen eigenen smarten Zähler installieren wollte/musste. Der Wechsel des Zählers erfolgte am 15. Mai.
Ich hatte mich zugegebenermaßen nicht um eine händische Kündigung des Messstellenbetreibers gekümmert, da ich davon ausging, dass Eon das regeln würde, da ich sie auch mit der Kündigung meines bisherigen Stromvertrags beauftragt hatte und Eon selbst ja den Wechsel des Zählers als erforderlich darstellte.
Am 15. Mai wurde also der Zähler getauscht, der Monteur hat auch den Discovergy-Zähler mitgenommen, so dass ich davon ausging, dass alles damit Zusammenhängende nun ‚automatisch‘ geregelt wird. (War ja vielleicht auch so…ich habe dazu noch keinerlei Infos.) Nun habe ich allerdings gestern eine Rechnung von Discovergy für ein weiteres Jahr Messstellenbetrieb erhalten, das sieht für mich so aus als hätten sie von dem Zählerwechsel gar nichts mitbekommen.
Wie ist hier nun vorzugehen? Liegt evtl. nur ein internes Problem bei Discovergy vor, @PabloSantiagoDGY ? Der Wechsel des Zähler muss doch eigentlich vom Monteur (oder Eon) an den Netzbetreiber gemeldet worden sein, und von dort dann weiter an Discovergy. Oder? Hätte ich zumindest so erwartet/vermutet.
vielen Dank für Ihre Nachricht und bitte entschuldigen Sie die Unannehmlichkeiten. Aus meiner Sicht vermischen sich hier zwei Ebenen, die nur teilweise miteinander verbunden sind: Zum einen die Marktkommunikation, auf der alle Prozesse rund um den Ein- und Ausbau von Zählern stattfinden (z.B. zwischen E.on und Discovergy). Zum anderen das Vertragsverhältnis zwischen Discovergy und Ihnen. Hier hätten Sie aus meiner Sicht Ihren Vertrag mit Discovergy unter Berücksichtigung der in den AGB festgelegten Fristen kündigen müssen. Aber vielleicht liege ich ja falsch …
Wie immer ein toller Beitrag von Ihnen, @warp735 . Da Sie kein Kunde mehr sind, werde ich mir erlauben, Ihren Account hier zu löschen. Man kann es Zensur nennen oder einfach Überdruss gegenüber dem Teilnehmer dieses Forums, der am wenigsten zur Lösung der Probleme beiträgt…
Das sehe ich etwas anderes @PabloSantiagoDGY . In den WiM-Prozessen, welche für den Zähleraustausch zum tragen kommen, ist das klar geregelt. Ggf. hättet ihr den Zählerwechsel durch den neuen MSB gar nicht gestatten dürfen, eine Anfrage an euch muss es per Wechsel-Prozess ja gegeben haben. Es kann an jeder Messstelle nur einen MSB geben und wenn ihr keine Leistung erbringt, könnt ihr auch nichts abrechnen.
Wenn ich von meinem gMSB zu euch komme Wechsel, kündige ich ja auch nicht explizit beim gMSB die WiM-Prozesse lehnen sich nach meinem Kenntnisstand da komplett an die GPKE-Prozesse an.
das stimmt so pauschal nicht. Wenn eine Mindestvertragslaufzeit besteht, dann sind da erstmal prinzipiell beide Seiten dran gebunden, außer es gibt ein Sonderkündigungsrecht. Also auch wenn du umziehst musst du ggf. weiter für die alte Meßstelle bezahlen bis der Vertrag vorbei ist, oder eine Vertragsstrafe in Kauf nehmen. Andererseits, da Discovergy deutschlandweit agiert, könntest du umgekehrt eigentlich auch die Vertragserfüllung am neuen Standort fordern, musst dafür halt den Technikereinsatz wohl zahlen.
In diesem Fall: Discovergy hätte bei der Wechselanfrage sicherlich gut dran getan sie entweder abzulehnen oder den Kunden aktiv nach seinem Willen zu befragen. Gerade im Geschäft mit Endverbrauchern. Vor Gericht würde ich da die Chancen für Sunny auch nicht schlecht einschätzen. Aber höchswahrscheinlich ist es einfach nur immer noch das Chaos in der Buchhaltung / Vertragsabteilung, denn so 100% rund scheint es mir da noch immer nicht zu laufen.
Hallo @martenn, wie @gnampf bereits erwähnt hat, gelten aus meiner Sicht die Kündigungsfristen unabhängig davon, ob die Kündigung durch den Endkunden oder einen Marktpartner erfolgt.